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Reisefinder

 

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten.

Rühle-Gold GbR - Omnibusreisen
Holger Gold und Andreas Gold
Hauptstr. 16 – 73566 Bartholomä
Tel. 07173 7505 – Fax 07173 7917
E-Mail: info@ruehle-reisen.de

trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt die Rühle-Gold GbR über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pau-schalreise, so wird die Rückbeförderung der Rei-senden gewährleistet. Omnibusreisen Rühle-Gold GbR hat eine Insolvenzabsicherung mit:

R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1 – 65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 533-5859 – www.ruv.de


abgeschlossen. Die Reisenden können diese Ein-richtung kontaktieren, wenn ihnen Leistungen auf-grund der Insolvenz von der Rühle-Gold GbR ver-weigert werden.

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de


Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen In-formationen über die Pauschalreise vor Ab-schluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefon-nummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter o-der dem Reisebüro in Verbindung setzen kön-nen.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – in-nerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf ei-ne andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis 20 Tage vor Beginn der Pauschal-reise. Wenn die Preiserhöhung 8% des Pau-schalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Rei-severanstalter das Recht auf eine Preiserhö-hung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalrei-se vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstat-tung und unter Umständen auf eine Entschädi-gung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außerge-wöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschal-reise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheits-probleme bestehen, die die Pauschalreise vo-raussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsge-bühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesent-liche Bestandteile der Pauschalreise nicht ver-einbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vor-kehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktritts-gebühr den Vertrag kündigen, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbrin-gung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Ab-hilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preismin-derung und/oder Schadenersatz, wenn die Rei-seleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
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